Sicherungsschein schützt jetzt auch nach Absage einer Reise
In diesem Artikel können Schulklassen Informationen finden, welche interessant werden können, wenn die Klasse sich für eine Absage der Klassenfahrt entscheidet.
Seit Jahren gilt die Regel, dass Zahlungen auf den Reisepreis nicht ohne einen ordnungsgemäß-mäßen Reisepreis-Sicherungsschein gefordert werden dürfen. Ein solcher Schein schützt den Reisenden vor finanziellen Schäden – für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters.
Schließlich wird der Reisepreis üblicherweise im Voraus bezahlt. In der Vergangenheit gab es jedoch Fälle, in denen die Insolvenzversicherer eine Rückerstattung des Reisepreises ablehnten: Ihre Begründung: Der Ausfall einer Reise sei nicht insolvenzbedingt gewesen, sondern liege beispielsweise in einer zu geringen Teilnehmerzahl begründet. Wenn dann wenige Wochen später Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eintraten, gab es kein Geld zurück. Immerhin hätten die Reiseveranstalter kurz vor der Insolvenzanmeldung die Reise wegen ganz anderer Gründe, etwa aus technischen Gründen oder wegen eines zu geringen Buchungsaufkommens, abgesagt. Erst in jüngster Zeit machten Kreuzfahrtpleiten Schlagzeilen, durch die Urlauber teilweise mehrere Tausend Euro verloren hatten.
„Damit ist jetzt Schluss“, sagt Bettina Dittrich, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Der Bundesgerichtshof hat Anfang November ein Grundsatzurteil für mehr Verbraucherschutz gefällt.“ Darin heißt es, dass der Reisepreis-Sicherungsschein auch dann gilt, wenn der Veranstalter nach der Absage einer Reise Insolvenz anmelden muss.
Früher bekamen die Kunden in solchen Fällen den vorausbezahlten Reisepreis nicht erstattet. Oder sie hatten die kaum erfüllbare Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass ausschließlich insolvenzbedingte Gründe für die Absage der Reise verantwortlich waren. Von diesen Fällen abzugrenzen sind jedoch strafbare Handlungen, beispielsweise wenn insolvente Veranstalter oder Reisebüros fingierte Reisen verkaufen oder gefälschte Sicherungsscheine übergeben haben, sagt die Reiserechtsexpertin. Über die betrügerische Zweckentfremdung von Kundengeldern wird in Kürze der Europäische Gerichtshof entscheiden.